Rz. 290

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG nicht vorgesehen (arg. e § 120 Abs. 2 StVollzG). Die Umdeutung eines Pflichtverteidigerbeiordnungsantrags in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Gefangene eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.[100]

 

Rz. 291

Prozesskostenhilfe kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter den in §§ 114 ff. ZPO geregelten Voraussetzungen gewährt werden, weil § 120 Abs. 2 StVollzG auf diese Vorschriften verweist. Über den Prozesskostenhilfeantrag hat das Gericht zu entscheiden, das in der Sache zuständig ist, also der Strafsenat.[101]

 

Rz. 292

In Verfahren nach dem StVollzG und dem JGG ist eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags nicht zulässig, weil der ungeschriebene Grundsatz, dass ein Rechtsmittel eine Nebenentscheidung betreffend nicht weitergehend sein darf als eine Entscheidung in der Hauptsache, auch in Verfahren nach dem StVollzG und dem JGG anzuwenden ist. Die Entscheidung des Strafsenats in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG und dem JGG ist endgültig (§ 119 Abs. 5 StVollzG; § 92 Abs. 1 JGG i.V.m. § 119 Abs. 5 StVollzG), das heißt unanfechtbar, sodass insoweit auch eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags nicht in Betracht kommt, insoweit es um die Prüfung der Erfolgsaussicht geht.[102] Geht es um die Anordnung von Ratenzahlungen, ist eine sofortige Beschwerde stets zulässig.

[100] KG 12.1.1993 – 5 WS 385/92 Vollz; OLG Hamm 3.5.1979 – 1 WS 112/79.
[101] BGH 7.9.1983 – 2 Ars 248/83, Rpfleger 1983, 492.
[102] OLG Hamm 4.12.2012 – 1 Vollz (Ws) 672/12; OLG Rostock 6.2.2012 – I Vollz (Ws) 3/12; OLG Hamburg FS 2010, 52; ZfStrVO 1994, 57; OLG Stuttgart 9.2.1987 – 4 Ws 36/87.

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