Rz. 265

Das WpHG enthält ebenso wie das WpÜG keine Vorschriften über die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren. Die Vorschrift des § 58 WpÜG, auf die § 37u Abs. 2 WpHG Bezug nimmt, verweist zwar auf gewisse Vorschriften der ZPO, dazu gehören die §§ 91 ff. ZPO jedoch nicht. Andererseits entspricht es allgemeiner Meinung,[84] dass die Verweisung in § 58 WpÜG auf Vorschriften des GVG und der ZPO unvollständig ist, sodass aus der fehlenden Verweisung auf §§ 91 ff. ZPO nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, diese Vorschriften könnten keinesfalls Anwendung finden. Da das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 48 ff. WpÜG weitestgehend dem GWB nachgebildet worden ist, käme auch die analoge Anwendung von § 78 GWB in Betracht. Danach kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Wegen der weitgehenden Wesensgleichheit des WpÜG mit einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird in der Literatur[85] die Anwendung der Kostenentscheidung gemäß §§ 154 ff. VwGO befürwortet.

 

Rz. 266

Da auf die Verfahrensvorschriften des WpÜG gemäß § 37u Abs. 2 WpHG verwiesen wird und auch das WpÜG keine eigenen Vorschriften zur Kostenentscheidung enthält, legt der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des OLG Frankfurt[86] stets billiges Ermessen zugrunde, wobei er insgesamt auf die in den §§ 81 ff. FamFG, 91 ff. ZPO und 154 ff. VwGO anerkannten Kostengrundsätze zurückgreift.

 

Rz. 267

Gemäß § 37u Abs. 2 WpHG i.V.m. § 53 WpÜG müssen sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, soweit es nicht um die Vertretung der Kartellbehörde geht. Deshalb sind die Kosten eines Anwalts insoweit stets dem Grunde nach erstattungsfähig.

[84] Vgl. BT-Drucks 14/7034, S. 68, Begründung zum entsprechenden § 59 WpÜG-E.
[85] KK-WpÜG/Pohlmann, § 58 Rn 4; Ehricke/Ekkenga/Oechsler, WpÜG, § 58 Rn 4.
[86] OLG Frankfurt 4.2.2019 – WpÜG 3/16, AG 2019, 687 sowie OLG Frankfurt 4.12.2012 – WpÜG 4/12, DB 2013, 451.

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