1. Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

 

Rz. 278

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1 (wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung vgl. VV 3201 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 279

Die Länder können bestimmen, ob in Verfahren nach § 109 StVollzG ein Verwaltungsverfahren vorausgeht. In einem solchen fallen Gebühren nach VV 2300 ff. an, die nach der VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen sind.

2. Terminsgebühr, VV 3202

 

Rz. 280

Der Strafsenat entscheidet über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 119 Abs. 1 StVollzG). Er hat die Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde im Beschlusswege als unzulässig oder offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 119 Abs. 3 StVollzG), die Entscheidung aufzuheben und an die Strafvollstreckungs- oder Jugendkammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG) oder der Senat kann schließlich anstelle der Strafvollstreckungs- oder Jugendkammer selbst entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG).

 

Rz. 281

Eine Terminsgebühr unmittelbar nach VV 3202 kommt deshalb nicht in Betracht.

 

Rz. 282

Ausgelöst werden kann eine Terminsgebühr allenfalls nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet sind, auch ohne Beteiligung des Gerichts, wobei lediglich Besprechungen mit dem Gefangenen als nicht ausreichend für das Entstehen der Gebühr anzusehen sind.

 

Rz. 283

Eine Gebühr nach VV 3203 kann nicht ausgelöst werden, weil eine mündliche Verhandlung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG und dem JGG nicht vorgesehen ist.

3. Einigungs-/Erledigungsgebühr

 

Rz. 284

Weil über Maßnahmen nach dem StVollzG und dem JGG nicht vertraglich verfügt werden kann, kann auch eine Einigungsgebühr gemäß VV 1000 Nr. 1 nicht entstehen (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000). Es kann allerdings eine Erledigungsgebühr gemäß VV 1002, Anm. Abs. 1 zu VV 1004 ausgelöst werden[90] (vgl. VV 1002 Rdn 1 ff.).

[90] LG Hildesheim NdsRpfl 2007, 22.

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