I. Anwendungsbereich

 

Rz. 272

VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4 entspricht dem früheren § 66a Abs. 2 BRAGO, den der Gesetzgeber zunächst als VV Vorb. 3.2.1 Nr. 7 in das RVG übernommen und durch das 2. KostRMoG in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4 eingestellt hat. Durch die Neufassung der VV Vorb. 3.2.2 wurde für Rechtsbeschwerdeverfahren zwar grundsätzlich eine höhere Vergütung erreicht und zwar nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.

 

Rz. 273

Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG und dem JGG i.V.m. dem StVollzG gelten durch die "Nichtaufnahme" in die VV Vorb. 3.2.2 von der Verweisung auf die Gebühren eines Revisionsverfahrens allerdings bewusst als ausgenommen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass sich Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG und dem JGG, die auch zuvor bereits "nur" nach den VV 3200 ff. vergütet worden waren, dadurch von den in VV Vorb. 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheiden, dass für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht der BGH, sondern das OLG zuständig ist (§ 117 StVollzG, § 92 Abs. 1 S. 2 JGG i.V.m. § 117 StVollzG) und deshalb eine systematische Gleichstellung mit den in VV Vorb. 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gerechtfertigt wäre.

 

Rz. 274

Eine gebührenrechtliche Schlechterstellung der Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG und dem JGG i.V.m. dem StVollzG ergibt sich aber grundsätzlich deshalb nicht, weil jedenfalls VV 3200 und VV 3206 den gleichen Gebührensatz auslösen und eine Terminsgebühr, die nur nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 in Betracht kommen dürfte, praktisch kaum entstehen dürfte.

 

Rz. 275

Die durch das 2. KostRMoG vorgenommene Änderung hatte also nur redaktionellen Charakter mit der Folge, dass sich inhaltliche Abweichungen nicht ergeben und es bei der vorherigen Rechtslage verbleibt. Der Gesetzgeber versuchte auf der Grundlage des 2. KostRMoG Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren systematisch voneinander abzugrenzen, was durch die redaktionelle Neuordnung erreicht werden sollte.

 

Rz. 276

Die Vorschrift regelt die Gebühren des Anwalts im Verfahren der Rechtsbeschwerde

gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer an den Strafsenat des OLG betreffend Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs, §§ 116 ff. StVollzG,
gegen Entscheidungen der Jugendkammer an den Strafsenat des OLG betreffend Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrests, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 92 Abs. 1 S. 2 JGG) und
gegen Entscheidungen der Jugendkammer nach § 89b JGG i.V.m. § 92 Abs. 6 S. 2 JGG, § 116 Abs. 1 StVollzG.
 

Rz. 277

Die Rechtsbeschwerde hat gemäß § 116 Abs. 3 S. 1 StVollzG keine aufschiebende Wirkung. Da jedoch nach § 116 Abs. 3 S. 2 StVollzG die Regelung des § 114 Abs. 2 StVollzG entsprechend gilt, kann das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen oder auf Antrag den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Es kann auch eine einstweilige Anordnung analog § 123 VwGO erlassen. Wird ein solcher Antrag erstmalig vor dem Rechtsbeschwerdegericht gestellt, finden § 16 Nr. 5 und § 17 Nr. 4 Anwendung. Für diese besonderen Angelegenheiten bestimmen sich die Gebühren gemäß VV Vorb. 3.2 Abs. 2[89] nach VV Teil 3 Abschnitt 1.

[89] Entspricht den §§ 40 Abs. 3, 114 Abs. 6 S. 1, 116 Abs. 3 BRAGO.

II. Gebühren

1. Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

 

Rz. 278

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1 (wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung vgl. VV 3201 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 279

Die Länder können bestimmen, ob in Verfahren nach § 109 StVollzG ein Verwaltungsverfahren vorausgeht. In einem solchen fallen Gebühren nach VV 2300 ff. an, die nach der VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen sind.

2. Terminsgebühr, VV 3202

 

Rz. 280

Der Strafsenat entscheidet über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 119 Abs. 1 StVollzG). Er hat die Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde im Beschlusswege als unzulässig oder offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 119 Abs. 3 StVollzG), die Entscheidung aufzuheben und an die Strafvollstreckungs- oder Jugendkammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG) oder der Senat kann schließlich anstelle der Strafvollstreckungs- oder Jugendkammer selbst entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG).

 

Rz. 281

Eine Terminsgebühr unmittelbar nach VV 3202 kommt deshalb nicht in Betracht.

 

Rz. 282

Ausgelöst werden kann eine Terminsgebühr allenfalls nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 für die Mitwirkun...

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