Rz. 268

VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3c wurde durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) eingeführt. Art. 5 Buchst. a EuKoPfVO eröffnet die Möglichkeit eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung für den Gläubiger, bevor er in einem Mitgliedstaat ein Verfahren gegen den Schuldner in der Hauptsache einleitet oder während eines solchen Verfahrens, bis die gerichtliche Entscheidung erlassen oder ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen wird. Nach Art. 5 Buchst. b EuKoPfVO steht ein solcher Beschluss auch zur Verfügung, nachdem der Gläubiger in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der bzw. dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen.

 

Rz. 269

Die unterschiedliche Behandlung begründet der Gesetzgeber damit, dass im erstgenannten Fall (Art. 5 Buchst. a EuKoPfVO) das Verfahren vergleichbar mit dem Arrestverfahren nach der ZPO und dessen Vollziehung sei. In beiden Verfahren habe das Gericht eine Prüfung des dem Antrag zugrunde liegenden Zahlungsanspruchs vorzunehmen. Im zweiten Fall (Art. 5 Buchst. b EuKoPfVO) werde der Gläubiger in aller Regel einen zumindest vorläufig vollstreckbaren Titel haben, weil es sich um eine deutsche Entscheidung oder einen in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vergleich handele. In diesem Fall entfalle die Anspruchsprüfung und die Wirkung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beschränke sich auf die mit der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO vergleichbare vollstreckungsrechtliche Komponente.[87]

 

Rz. 270

Mit VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. c soll die differenzierte Regelung für das erstinstanzliche Verfahren auch im Rechtsmittelverfahren übernommen werden. Für Verfahren in den Fällen des Art. 5 Buchst. b EuKoPfVO fallen erstinstanzlich die geringeren Gebühren für die Zwangsvollstreckung (VV 3309, 3310) an, während in den Fällen des Art. 5 Buchst. a EuKoPfVO Gebühren wie in einem Arrestverfahren (VV 3100 ff.) entstehen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 956 Abs. 1 S. 2 ZPO) im Fall des Art. 5 Buchst. a EuKoPfVO wird durch diese Regelung der Berufung im Arrestverfahren gleichgestellt.[88] Damit sind die Gebühren der VV 3200 ff. einschlägig.

 

Rz. 271

Die Regelung ist abschließend. In den übrigen Beschwerdeverfahren entstehen Gebühren nach VV 3500, VV 3513 und VV 3514. In VV 3514 wurde hierzu eine Ergänzung um den Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vorgenommen. Im Fall des Art. 5 Buchst. b EuKoPfVO im Verfahren gegen die Zurückweisung eines Antrags auf vorläufige Kontenpfändung findet daher VV 3514 Anwendung.

[87] BT-Drucks 18/7560, S. 48.
[88] BT-Drucks 18/7560, S. 52.

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