Rz. 146

Die Kostentragung in Verfahren vor der Vergabekammer ist in § 182 Abs. 4 GWB geregelt. Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen (§ 182 Abs. 4 S. 1 GWB). Die Kosten eines Beigeladenen sind erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt (§ 182 Abs. 4 S. 2 GWB). Bei Antragsrücknahme oder anderweitiger Erledigung entscheidet die Vergabekammer nach billigem Ermessen (§ 182 Abs. 4 S. 3 GWB). Die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen folgt im Verfahren nach § 80 Abs. 1, 2 und 3 S. 2 VwGO (§ 182 Abs. 4 S. 4 GWB). Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt (§ 182 Abs. 4 S. 5 GWB).

 

Rz. 147

Da das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren – anders als das erstinstanzlich vor der Vergabekammer durchzuführende Nachprüfungsverfahren – ein streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht ist, gilt auch hinsichtlich eines Beigeladenen, der die durch § 174 GWB begründete Stellung als Beteiligter im Beschwerdeverfahren auch nutzt, die Kostenregelung des § 78 GWB.[60]

 

Rz. 148

Die Kostenfestsetzung erfolgt gemäß §§ 103 ff. ZPO. Zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger des OLG. Das gilt auch für die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten in den Fällen, in denen ein Nachprüfungsverfahren an das Beschwerdegericht gelangt ist. § 182 Abs. 4 S. 3 GWB schließt nur eine Festsetzung durch die Vergabekammer aus.[61] Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG die sofortige Erinnerung möglich, weil gegen die Beschwerdeentscheidung gemäß § 567 ZPO kein Rechtsmittel gegeben ist.[62]

 

Rz. 149

Die Kosten eines Anwalts sind stets dem Grunde nach erstattungsfähig, weil gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 GWB in diesen Verfahren Anwaltszwang besteht, soweit es nicht um die Vertretung der Kartellbehörde geht (§ 68 Abs. 1 S. 2 GWB). Auch die Behörde kann sich aber regelmäßig durch einen Anwalt vertreten lassen, dessen Kosten erstattungsfähig sind, es sei denn, es handelt sich aus einer ex-ante-Betrachtung um eine erkennbar einfach gelagerte Sache.[63]

[61] BGH 29.9.2009 – X ZB 1/09, AGS 2009, 540 = NZBau 2010, 129; OLG Düsseldorf VergabeR 2011, 649; OLG Celle AGS 2010, 256 = RVGreport 2010, 74 = VergabeR 2010, 542.
[62] BGH 29.9.2009 – X ZB 1/09, AGS 2009, 540 = NZBau 2010, 129; OLG Düsseldorf AGS 2009, 117; BayObLG NZBau 2000, 397.
[63] OLG Naumburg AGS 2005, 308 = JurBüro 2005, 89, auch mit Hinw. auf a.A.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge