Rz. 132

Für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – erhält der Anwalt nach VV 3202 eine Terminsgebühr mit dem dafür allgemein gültigen Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3).

 

Rz. 133

Dabei fällt die Terminsgebühr aber auch dann an, wenn das Beschwerdegericht gemäß §§ 69 Abs. 1 S. 1, 2. Hs., 76 Abs. 5, 175 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 1 GWB im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104) (im Einzelnen vgl. VV 3202 Rdn 16).

 

Rz. 134

Eine Gebühr nach VV 3203 kann nicht entstehen (arg. e. § 70 Abs. 2 GWB). Insoweit steht auch der auf Beschwerdeverfahren nach dem GWB anzuwendende Untersuchungsgrundsatz entgegen (§ 70 Abs. 1 GWB).

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