Rz. 143
Für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 63 ff. gilt § 78 GWB. Danach kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Fall der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde hat der Beschwerdeführer bei offenem Verfahrensausgang die gerichtlichen Kosten und, sofern aufgrund der Umstände es nicht unbillig wäre, auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.[57] Im Übrigen gelten gemäß § 78 S. 3 GWB die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Rz. 144
Da gemäß § 68 GWB in diesen Verfahren Anwaltszwang besteht, soweit es nicht um die Vertretung der Kartellbehörde geht, sind die Kosten eines Anwalts insoweit stets dem Grunde nach erstattungsfähig.
Rz. 145
Die im Verwaltungsverfahren vor der Kartellbehörde entstandenen Kosten sind in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht erstattungsfähig.[58] Nach Auffassung des OLG Düsseldorf[59] gehören hingegen die Kosten des Vorverfahrens vor der Vergabekammer zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits und zwar gemäß § 162 Abs. 2 VwGO analog.
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