Rz. 222

Die kostenrechtlichen Regelungen des § 15 Abs. 1 und 3 SpruchG sind inhaltlich an die sonstigen Verfahren des Teil 1 Hauptabschnitt 3 GNotKG-KostVerz. angepasst in das GNotKG übernommen worden. Sie wurden daher durch das 2. KostRMoG aufgehoben. Die bestehenbleibende Haftung des Antragsgegners auch für den Fall, dass die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt werden, ergibt sich daraus, dass keine Vorschrift den Wegfall der Haftung im Falle einer Kostenentscheidung vorsieht. Vielmehr haften nach § 32 Abs. 1 GNotKG mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner.

 

Rz. 223

Die Kostenerstattung richtet sich nach § 15 SpruchG und orientiert sich an der Billigkeit.

 

Rz. 224

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners können in Spruchverfahren grundsätzlich nicht den Antragstellern auferlegt werden.[75] Unter der Geltung des FamFG wird dies teilweise aber unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 84 FamFG anders gesehen, wenn das Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beschwerdeführer dies ohne weiteres erkennen konnte. § 15 SpruchG stehe dem nicht entgegen.[76]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge