Rz. 251

Die Einigungs- und Erledigungsgebühr entsteht nach VV 1004 i.V.m. 1000 bzw. 1002 in Höhe einer 1,3-Gebühr. Bei den Betragsrahmengebühren richtet sie sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr (VV 1006, 3204). Dies gilt auch dann, wenn die nicht in dem Eilverfahren rechtshängige Hauptsache miterledigt wird. Betrifft die Erledigung aber nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil nach den Kriterien des § 14 zu schätzen.

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