Rz. 150

VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f führt die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 8 a.F. fort, die eingeführt worden war durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG; in Kraft seit 13.7.2005), und beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung. Beschwerdeverfahren nach dem EnWG wurden auch bisher nach den VV 3200 ff. vergütet. Allein systematische Gründe haben zu einer abweichenden numerischen Anordnung geführt, die mit inhaltlichen Änderungen nicht einhergeht.[64]

 

Rz. 151

Im Falle der Anfechtung einer von der Regulierungsbehörde erlassenen vorläufigen Anordnung (§ 72 EnWG) oder bei einem Antrag auf Erlass einer solchen beim Beschwerdegericht (§ 76 Abs. 3 EnWG) finden §§ 16 Nr. 5 und 17 Nr. 4 Anwendung. Für diese besonderen Angelegenheiten bestimmen sich die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2; VV Vorb. 3.2 Abs. 2 betrifft diesen Fall nicht, weil das Beschwerdeverfahren kein Verfahren "vor dem Beschwerdegericht", sondern wie ein erstinstanzliches Verfahren zu behandeln ist.

 

Rz. 152

Das EnWG bezweckt eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas (§ 1 Abs. 1 EnWG). Ferner bezweckt es die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung (§ 1 Abs. 3 EnWG).

 

Rz. 153

Von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f werden folgende Fälle erfasst:

Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen (§§ 73 Abs. 1 S. 1, 75 Abs. 1 S. 1 EnWG) bzw. gegen vorläufige Anordnungen (§§ 72, 75 Abs. 1 S. 1 EnWG) und gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung (§ 75 Abs. 3) der Regulierungsbehörde.
 

Rz. 154

Unanwendbar ist die Vorschrift hingegen:

in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren (§§ 65 ff. EnWG). In diesem Verfahren ergeben sich die Gebühren aus VV 2300 ff., wobei die in diesem Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach VV 2300 bis 2303 gemäß VV Vorb. 3 Abs. 4 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird;
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben und für die gemäß § 102 EnWG eine ausschließliche (§ 108 EnWG) Zuständigkeit der Landgerichte begründet ist; hierfür finden die VV 3100 ff. und 3200 ff. unmittelbare Anwendung. Kommt es in derartigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu Beschwerden, für die die Zuständigkeit des Kartellsenats (§ 106 Abs. 1 EnWG) gegeben ist, findet nicht VV Teil 3 Abschnitt 2 mit VV 3200 ff., sondern VV Teil 3 Abschnitt 5 mit VV 3500 ff. Anwendung;
im Bußgeldverfahren gemäß §§ 95 ff. EnWG. Die Gebühren richten sich nach VV Teil 5.
[64] Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte, § 3 Rn 900.

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