Rz. 40

Unanwendbar ist VV Vorb. 3.2, wenn das Gesetz zwar von "Beschwerdeverfahren" spricht, es sich aber faktisch um erstinstanzliche Verfahren handelt. In diesen Fällen ist das so genannte Beschwerdeverfahren kein Verfahren "vor dem Beschwerdegericht", sondern ein erstinstanzliches Verfahren. Das betrifft die Fälle der Verfahren

auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Aussetzung der Vollziehung nach § 60 GWB,
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der Vollziehung nach § 77 Abs. 3 EnWG,
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der Vollziehung nach § 14 Abs. 3 EU-VDSchG,
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der Vollziehung nach § 50 Abs. 3 u. 5 WpÜG,
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der Vollziehung nach § 113 Abs. 2 WpHG i.V.m. § 50 Abs. 3 u. 5 WpÜG,
auf Aussetzung des Vollzugs oder Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO.
 

Rz. 41

In diesem Fall gelten die Gebühren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2, 3, 4 i.V.m. VV 3200 ff.

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