a) Überblick

 

Rz. 28

Vor den Verwaltungsgerichten richten sich die Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 VwGO. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache.

b) Verfahren vor dem VGH/OVG als Berufungsgericht

 

Rz. 29

Abs. 2 S. 2 legt auch für die Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 2 und 3 VwGO i.V.m. §§ 80 Abs. 5 VwGO vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Anwendung der Gebührenregelungen nach VV Teil 3 Abschnitt 1 fest. Dementsprechend erhält der Rechtsanwalt in dem Fall, dass eines der genannten Verfahren erstmalig bei dem OVG oder VGH als Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) durchgeführt wird, nicht die für die Berufung bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2, sondern die für den ersten Rechtszug bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.).

c) Verfahren vor dem BVerwG als Revisionsgericht

 

Rz. 30

Zuständiges Gericht ist das BVerwG, wenn die Hauptsache in der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. Eine ausdrückliche Regelung fehlte, da Abs. 2 S. 2 nur von Berufungsverfahren sprach. Durch die Gesetzesänderung ist jetzt klargestellt, dass auch hier die für den ersten Rechtszug bestimmten Gebühren gelten, und zwar nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.) oder nach VV 3300 Nr. 2, 3301.

d) Verfahren vor dem OVG/VGH oder dem BVerwG als erstinstanzliches Gericht

 

Rz. 31

Ist aber das BVerwG oder ein OVG (VGH) für eines der genannten Verfahren nach §§ 47, 48, 50 VwGO sachlich als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301, die den für die Berufung bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 entsprechen, da in diesem Fall das BVerwG oder ein OVG (VGH) nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als Gericht erster Instanz tätig wird. Durch die Regelungen in VV 3300 Nr. 2, 3301 ist der frühere Streit über die Gebührenhöhe in dieser Fallkonstellation erledigt.[3]

 

Rz. 32

Kommt es hier zu einem Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, gelten die höheren Gebühren des dortigen erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich nach VV 3300 Nr. 1, 3301.

[3] VGH München AGS 1998, 58; BayVBl 1989, 27; AnwBl 1994, 43; OVG Münster NVwZ-RR 1990, 667; a.A. VGH Baden-Württemberg AGS 1998, 59; OVG Hamburg NVwZ-RR 1996, 546; OVG Lüneburg NVwZ-RR 1994, 421; OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 1994, 421 (eine Gebühr i.H.v. 10/10 nach § 40 Abs. 3 BRAGO bejahend).

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