Rz. 19

Bis zum 31.8.2009 fehlte es in Abs. 2 für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Familiensachen und FG-Verfahren an einer ausdrücklichen Regelung. Diese Lücke ist mit dem FGG-ReformG zum 1.9.2009 geschlossen worden. Auch dann, wenn das Beschwerdegericht nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung zuständig ist, bleibt es bei den einfachen Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1. Das ergibt sich daraus, dass Abs. 2 S. 2, 1. Alt. jetzt alle einstweiligen Anordnungsverfahren erfasst.

 

Rz. 20

Das gilt nach der Neufassung des § 17 Nr. 4 Buchst. d) jetzt auch für einstweilige Anordnungen, die von Amts wegen (z.B. nach § 156 Abs. 3 S. 2 FamFG) erlassen werden.

 

Rz. 21

Nicht zu verwechseln ist dieser Fall mit einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung oder deren Nichterlass (§ 57 S. 2 FamFG). In diesem Fall gelten die Gebühren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) (siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 53 ff.).

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