Rz. 19
Bis zum 31.8.2009 fehlte es in Abs. 2 für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Familiensachen und FG-Verfahren an einer ausdrücklichen Regelung. Diese Lücke ist mit dem FGG-ReformG zum 1.9.2009 geschlossen worden. Auch dann, wenn das Beschwerdegericht nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung zuständig ist, bleibt es bei den einfachen Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1. Das ergibt sich daraus, dass Abs. 2 S. 2, 1. Alt. jetzt alle einstweiligen Anordnungsverfahren erfasst.
Rz. 20
Das gilt nach der Neufassung des § 17 Nr. 4 Buchst. d) jetzt auch für einstweilige Anordnungen, die von Amts wegen (z.B. nach § 156 Abs. 3 S. 2 FamFG) erlassen werden.
Rz. 21
Nicht zu verwechseln ist dieser Fall mit einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung oder deren Nichterlass (§ 57 S. 2 FamFG). In diesem Fall gelten die Gebühren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) (siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 53 ff.).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen