Rz. 10

Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist das Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO). Dies kann unter Umständen auch das Berufungsgericht sein, wenn die Hauptsache dort zwischenzeitlich anhängig ist. Ist ein solcher Fall gegeben, findet das Verfahren vor dem Berufungsgericht statt (§ 943 Abs. 1 ZPO). Für diesen Fall ordnet Abs. 2 S. 1 an, dass ungeachtet dessen der Anwalt nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.), also Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren erhält. Gleiches gilt seit dem 18.1.2017 auch in Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn das Berufungsgericht zuständig ist (§ 946 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 11

Der BGH und das BAG können dagegen niemals zuständig sein. Ist die Sache dort anhängig, bleibt es bei der Zuständigkeit der ersten Instanz (§ 943 Abs. 1 ZPO), sodass sich die Gebühren ohnehin nach VV Teil 3 Abschnitt 1 richten.

 

Rz. 12

Für Anträge auf Abänderung oder Aufhebung solcher bereits ergangener Entscheidungen gilt das gleiche. Auch hier ist das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 943 Abs. 1 ZPO). Auch hier erhält der Anwalt nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.). Allerdings ist § 16 Nr. 5 zu beachten.

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