1. Überblick

 

Rz. 335

Wird gegen ein Grundurteil Berufung eingelegt und das Verfahren hiernach zurückverwiesen oder wird im Berufungsverfahren ein Grundurteil gefällt, so gilt Folgendes:

2. Das erstinstanzliche Grundurteil wird bestätigt

 

Rz. 336

Wird das Grundurteil bestätigt, so gilt das weitere Verfahren über die Höhe nach Abs. 1 nicht als neue Angelegenheit. Es liegt nur eine Angelegenheit vor; der Anwalt erhält die Gebühren nur einmal.

 

Beispiel: A klagt aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Höhe 9.000 EUR. Nach Verhandlung ergeht ein Grundurteil, wonach dem Kläger ein Ersatzanspruch i.H.v. 75 % seines Schadens zustehe. Hiergegen wird Berufung eingelegt. Das Grundurteil wird bestätigt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das AG zurückverwiesen und dort erneut verhandelt.

I. Ausgangsverfahren (Wert: 9.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   268,85 EUR
Gesamt   1.683,85 EUR

Nach der Gegenauffassung wäre nach Zurückverweisung eine neue Angelegenheit gegeben. Der Anwalt erhielte jetzt aus der Quote von 75 %, also aus 6.750 EUR die Gebühren erneut.

Abrechnung Gegenauffassung: II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 6.750 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   579,80 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 6.750 EUR   – 579,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   535,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 555,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   105,49 EUR
Gesamt   660,69 EUR

3. Das erstinstanzliche Grundurteil wird teilweise bestätigt

 

Rz. 337

Wird das Grundurteil nur teilweise bestätigt, so gilt das oben (siehe Rdn 336) Gesagte nach der Rspr. des BGH erst recht. Auch jetzt entsteht keine neue Angelegenheit.

 

Beispiel: Wie vorheriges Beispiel (siehe Rdn 336); in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird das Grundurteil in Höhe einer Haftungsquote von 50 % aufrechterhalten.

I. Ausgangsverfahren (Wert: 9.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   268,85 EUR
Gesamt   1.683,85 EUR

Die Gegenauffassung würde dagegen aus der Quote von 50 % eine neue Angelegenheit annehmen.

Abrechnung der Gegenauffassung: II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 4.500 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 4.500 EUR   – 434,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 420,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   79,95 EUR
Gesamt   500,75 EUR

4. Auf das erstinstanzliche Betragsurteil folgt im Berufungsverfahren ein Grundurteil und die Zurückverweisung zur Höhe

 

Rz. 338

Wird das Grundurteil erst vom Berufungsgericht erlassen, so gilt das weitere Verfahren über die Höhe dagegen nach Abs. 1 als neue Angelegenheit. Maßgebend für das weitere Verfahren ist allerdings nur die durch das Berufungsgericht festgelegte Quote.

 

Beispiel: A klagt aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Höhe 9.000 EUR; das LG verurteilt den Beklagten zur Zahlung i.H.v. 9.000 EUR. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erlässt das Berufungsgericht ein Grundurteil in Höhe einer Haftungsquote von 50 % und verweist die Sache an das LG zurück.

Der Gegenstandswert nach Zurückverweisung beträgt jetzt nur 4.500 EUR. Nur nach diesem Wert wird auch angerechnet.

I. Ausgangsverfahren (Wert: 9.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   268,85 EUR
Gesamt   1.683,85 EUR

II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 4.500 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 4.500 EUR   – 434,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 420,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   79,95 EUR
Gesamt   500,75 EUR

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