Rz. 263

Nach dem RVG, welches das selbstständige Beweisverfahren in § 19 nicht nennt, stellt das selbstständige Beweisverfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der die Gebühren nach VV Teil 3 jeweils selbstständig neben denen des eventuellen Streitverfahrens entstehen können. Um eine doppelte Vergütung für (annähernd) dieselbe Tätigkeit zu vermeiden, erfolgt nach Abs. 5 eine Anrechnung der Verfahrensgebühr für das selbstständige Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits. Diese Anrechnung setzt voraus, dass der Gegenstand des Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird.

 

Rz. 264

Nach der Gesetzesänderung zum 1.4.1991 der §§ 485 ff. ZPO kann das selbstständige Beweisverfahren während oder außerhalb eines Streitverfahrens angeordnet werden. Zusätzlich zur eigentlichen Beweissicherung kann es auch mit dem Zweck durchgeführt werden, die rechtsstreitlose Beilegung eines Streitfalls zu ermöglichen. Das Gericht kann im selbstständigen Beweisverfahren die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist (§ 492 Abs. 3 ZPO). In der Praxis wird allerdings von den Gerichten von dieser Möglichkeit auch nach der Neuregelung der ZPO kaum Gebrauch gemacht.

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