Rz. 386

Abs. 7 stellt klar, dass die Vorschriften des VV Teil 6 vorrangig sind. Dort sind spezielle gerichtliche Verfahren geregelt, die an sich unter VV Teil 3 fallen würden, soweit es sich um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder um verwaltungsgerichtliche Verfahren handelt, nämlich

Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (VV 6100 ff.);
Verfahren nach dem IStGH-Gesetz (VV 6100 ff.);
Disziplinarverfahren (VV 6200 ff.);
berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht (VV 6200 ff.);
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (VV 6300 ff.);
gerichtliche Verfahren in Unterbringungssachen (VV 6300 ff.);
Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO vor dem Bundesverwaltungsgericht (VV 6002 f.);
Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WDO vor dem Truppendienstgericht (VV 6400 f.);
Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme (VV 6500);
Verfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Abänderung einer Disziplinarmaßnahme (Anm. Abs. 4 zu VV 6500);
gerichtliche Verfahren vor dem Wehrdienstgericht in dem vorstehenden Fall.
 

Rz. 387

Für diese Verfahren enthält VV Teil 6 besondere Vorschriften, die denen des VV Teil 3 vorgehen. Auf die Gebühren nach VV Teil 3 kann insoweit nicht zurückgegriffen werden.[414] Auch die Vorbemerkungen zu VV Teil 3 gelten nicht und sind auch nicht entsprechend anwendbar. VV Teil 6 enthält eigene Vorbemerkungen.

 

Rz. 388

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält lediglich VV Vorb. 6.2. Abs. 3. Danach entstehen Gebühren nach VV Teil 3

1.

für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung über solche Erinnerungen;

hier sind die VV 3500, 3513 anzuwenden;

2.

in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, einschließlich Erinnerung und Beschwerde;

hier sind die VV 3309 ff. in der Zwangsvollstreckung und die VV 3500, 3513 in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren anzuwenden;

3.

in Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung die über die Erstattung von Kosten;

hier sind die VV 3500, 3513 anzuwenden;

 

Rz. 389

Anwendbar in den Verfahren nach VV Teil 6 bleiben dagegen die Allgemeinen Gebühren nach VV Teil 1 und die Gebühren nach VV Teil 2. Ebenso gelten die Vorschriften des Paragrafenteils, so u.a. auch § 34 zu Beratung und Gutachten.

[414] Mit umständlicher Begründung auch BGH 29.3.2012 – V ZB 309/10, AGS 2012, 473 = RVGreport 2012, 302 = NJW-RR 2012, 959.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge