Rz. 307
Macht der Antragsteller den Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens nur noch teilweise zum Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens, können ihm auf Antrag des Antragsgegners die Kosten des Beweisverfahrens durch Beschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO mit der entsprechenden Quote auferlegt werden. Bezüglich der verbleibenden Quote der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens ist im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens zu befinden.[387]
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