Rz. 307

Macht der Antragsteller den Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens nur noch teilweise zum Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens, können ihm auf Antrag des Antragsgegners die Kosten des Beweisverfahrens durch Beschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO mit der entsprechenden Quote auferlegt werden. Bezüglich der verbleibenden Quote der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens ist im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens zu befinden.[387]

[387] OLG München OLGR 1992, 94; a.A. OLG Düsseldorf OLGZ 1993, 342.

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