Rz. 126
Die Vernehmung von Zeugen ist stets eine Beweisaufnahme. Sie beginnt nach § 395 Abs. 2 ZPO zwar grundsätzlich erst mit der Vernehmung zur Person.[136] Dabei ist aber zu beachten, dass nach der Regelung in Abs. 3 allein das Erscheinen des Prozessbevollmächtigten mit den Zeugen im Beweistermin eine Terminsgebühr begründet, da damit die Partei in einem gerichtlichen Termin vertreten wird. Insofern stimmt der zivilprozessuale Beginn der Beweisaufnahme nicht mit dem für die Gebührenentstehung maßgeblichen Zeitpunkt überein.
Rz. 127
Mit einer Augenscheinseinnahme kann der Zweck verfolgt werden, unstreitige Tatsachen besser zu veranschaulichen, oder sie kann zum Beweis erfolgen. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, ob ein Beweisbeschluss vorausgegangen ist, sondern ob das Vorgehen des Gerichts sich bei objektiver Beurteilung als Beweisaufnahme darstellt.[137]
Rz. 128
Der Sachverständigenbeweis ist dem Zeugenbeweis sehr ähnlich. Dies gilt für den vom Gericht aufgrund Beweisantritts (§ 403 ZPO) oder von Amts wegen (§ 144 ZPO) hinzugezogenen Sachverständigen. Die Einführung von Privatgutachten in den Rechtsstreit begründet kein Beweisaufnahmeverfahren. Es handelt sich für den Prozessbevollmächtigten lediglich um die Vorlage von in den Händen seiner Partei befindlichen Urkunden.
Rz. 129
Muss der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens vernommen werden, zählt das noch zur Beweisaufnahme.[138] Unerheblich ist es im Übrigen, dass der Sachverständige sein Gutachten deswegen nicht erstatten konnte, weil z.B. die Beweismittel vernichtet oder nicht auffindbar sind, da die erfolgreiche Durchführung der Beweisaufnahme für die Entstehung der Gebühr nicht erforderlich ist.[139]
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