Rz. 94

Bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO klagt der Kläger zunächst auf Auskunft, verbunden mit einem unbezifferten Zahlungs- oder Leistungsantrag, über den erst nach erteilter Auskunft verhandelt und entschieden werden soll.

 

Rz. 95

Hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr wird die Auffassung vertreten, dass bei einem unbezifferten Leistungsantrag allein auf den Wert des Auskunftsanspruchs abzustellen ist.[107] Nach der Gegenmeinung ist ausnahmslos der Leistungsanspruch als der höherwertige Anspruch für die Bewertung maßgebend.[108] Die Verfahrensgebühr entsteht nach dieser Auffassung immer nach dem Wert des erwarteten Leistungsanspruchs.

Diese letztgenannte Auffassung verdient schon deshalb den Vorzug, weil sie der – gemäß § 23 Abs. 1 auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen – Vorschrift des § 44 GKG entspricht, wonach bei mehreren in einer Stufenklage zusammengefassten Ansprüchen der höhere Anspruch für die Wertberechnung entscheidend ist. Die Gegenauffassung übersieht, dass bei einer Stufenklage auch der Leistungsantrag bereits mit Klageerhebung rechtshängig wird. Schließlich unterbricht die Stufenklage die Verjährung der später bezifferten Zahlungsansprüche,[109] so dass nicht einzusehen ist, warum die Verfahrensgebühr sich nur nach dem Wert des Auskunftsanspruchs richten soll, wenn es zu einem bezifferten Antrag nicht mehr kommt. Will der Mandant eine Gebührenberechnung auf der Basis des künftigen Leistungsanspruchs vermeiden, muss er den anwaltlichen Auftrag auf die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs beschränken, was dann allerdings der Erhebung einer Stufenklage – mit all ihren prozessualen und materiell-rechtlichen Vorteilen – entgegensteht.

[107] OLG Dresden NJW-RR 1997, 1430; OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1239; OLG Schleswig MDR 1995, 642.
[108] OLG Celle AGS 2010, 38 (die Terminsgebühr richtet sich jedoch – wenn allein zur Auskunftsstufe verhandelt wird – nur nach dem Wert des Auskunftsanspruchs); OLG Karlsruhe Justiz 1985, 353; OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 87 m. Anm. Mümmler; OLG Celle AnwBl 1987, 286.
[109] Baumbach u.a., ZPO, § 254 Rn 1 m.w.N.

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