Rz. 45

Fordert das Gericht vom Antragsgegner zunächst nur eine Anwaltstätigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ein – üblicherweise eine Stellungnahme zum Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers –, erhält der Antragsgegneranwalt dafür nur die Gebühr nach VV 3335.[53]

 

Rz. 46

Ist eine Klage zwar anhängig, wird vom Gericht aber zunächst nur der gleichzeitig eingereichte Prozesskostenhilfeantrag dem Beklagten zugestellt und wird die Klage nach Zurückweisung der Prozesskostenhilfe noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen, stellt sich die Frage, welche Gebühren bei dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners angefallen sind.

 

Rz. 47

Die Entstehung der Verfahrensgebühr richtet sich wieder nach dem erteilten Auftrag: Hat der Antragsgegner seinem Anwalt bereits ein unbedingtes Prozessmandat für den künftigen Rechtsstreit erteilt, so löst die Stellungnahme auf den Prozesskostenhilfeantrag der Gegenseite bereits die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 aus. Der Umstand, dass mangels Zustellung der Klageschrift noch kein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, ist für die Frage der Entstehung der Gebühr unbeachtlich. Hat der Antragsgegner dagegen seinen Anwalt nur beauftragt, zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen – von einem solchen eingeschränkten Auftrag wird man in der Praxis im Regelfall auszugehen haben, da der Wille des Mandanten auf eine möglichst kostengünstige Rechtsverteidigung gerichtet ist – entsteht für den Anwalt nur die Verfahrensgebühr nach VV 3335 sowie eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert, wenn er nach Rücknahme der Klage eine Kostenentscheidung erwirkt.[54]

 

Rz. 48

Der Rechtsanwalt des Antragsgegners kann also in derartigen Fällen von seinem Mandanten keine Verfahrensgebühr nach VV 3100 i.H.v. 1,3, sondern nur eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,0 nach VV 3335 aus dem Hauptsachewert verlangen sowie zusätzlich eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 nach VV 3100 nach dem Wert der entstandenen Kosten, die durch das Erwirken der Entscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO entstanden sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 15 Abs. 3 die Summe dieser beiden Gebühren nicht höher sein darf als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. Die Erstattung der Gebühren des Antragsgegners durch den Antragsteller ist nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO ausgeschlossen.

[53] Hartmann/Toussaint, KostR, VV 3100 Rn 38; OLG Karlsruhe JurBüro 1999, 191.
[54] Vgl. dazu KG JurBüro 1990, 1276.

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