Rz. 198

Geben die Parteien schon vor dem Termin übereinstimmende Teilerledigungserklärungen ab und kommt es dann zu einem Termin, stellt sich die Frage, nach welchem Wert eine Terminsgebühr anfallen kann.

 

Rz. 199

Erledigen sich z.B. entweder die Klage oder die Widerklage und wird über den jeweils anderen Teil streitig verhandelt, so stellen die Kosten über den erledigten Teil einen nicht ausscheidbaren Teil der Gesamtkosten dar mit der Folge, dass die Terminsgebühr nur aus dem Wert der noch streitigen Forderung ohne Addition der Kosten des ausgeschiedenen Teils erwächst.[222] Das Gleiche gilt, soweit es sich um eine Teilerledigung der Hauptsache handelt.[223] Der BGH führt insoweit aus:

Zitat

"Erst dann, wenn der Hauptanspruch und alle Nebenforderungen aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind, können mithin die Kosten des gegenwärtigen Rechtsstreits der Kostenberechnung zugrunde gelegt werden, während diese dann, wenn der gebührenpflichtige Akt auch nur den geringsten Teil der Hauptsache (Hauptanspruch und Nebenforderung) noch betrifft, völlig außer Betracht zu bleiben haben."

 

Rz. 200

Eine abweichende Auffassung vertritt das OLG Hamm[224] Danach sind neben dem Wert des nicht erledigten Teils der Hauptsache auch noch die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten beim Gegenstandswert zu berücksichtigen. Das OLG Hamm argumentiert wie folgt:

Zitat

"Der Auffassung der Beklagten, dass bei teilweiser Erledigung der Hauptsache die bis dahin und insoweit entstandenen Kosten gebührenrechtlich ohne Einfluss seien, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Erklären beide Parteien übereinstimmend, dass ein Teil der geltend gemachten Forderung erledigt ist, so fällt dieser Teil als Streitobjekt aus. Damit werden die bis dahin und insoweit entstandenen Kosten, die an sich mit dem Schicksal der Hauptforderung verbunden sind, verselbstständigt, und sie rücken nunmehr neben die übrig gebliebene Restforderung der Klage in den Mittelpunkt des Verfahrens ... Die eigenständige Natur der nach Erledigung oder Teilerledigung noch im Streit befindlichen Kosten kommt in verschiedener Hinsicht deutlich zum Ausdruck. So unterliegen sie gemäß § 91a ZPO im weiteren Prozessverlauf einer besonderen rechtlichen Beurteilung, die sich von derjenigen der übrigen Kosten unterscheidet ... Nach hiesiger Auffassung hat der BGH[225] die prozessrechtlich eigenständige Natur des Kostenanspruchs nach übereinstimmender Erledigungserklärung auch nur eines Teils der Hauptsache nicht genügend beachtet. Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung glaubt der Senat der neueren Rechtsprechung[226] entnehmen zu können."

 

Rz. 201

Der ersten Ansicht ist zuzugeben, dass sie dem kostenrechtlichen System von ZPO und GKG entspricht, wonach Zinsen und Kosten dann nicht zum Gegenstandswert addiert werden, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die Berechnung der Anwaltsgebühren greift eine solche Argumentation allerdings zu kurz: Der Anwalt hatte den Auftrag zur Geltendmachung bzw. Abwehr der gesamten Klageforderung. Diesen Auftrag erfüllt er u.a. dadurch, dass er im Termin die schon zuvor schriftsätzlich angekündigte Teilerledigungserklärung zu Protokoll gibt. Schon im Hinblick auf das damit verbundene Haftungsrisiko – der Anwalt hat dafür zu sorgen, dass er nach der Erledigungserklärung die richtigen Anträge stellt – spricht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise dafür, eine Terminsgebühr auch für die widerstreitenden Kostenanträge zuzubilligen.

 

Rz. 202

Etwas anderes gilt lediglich für denjenigen Anwalt, dessen Auftrag sich von vornherein auf den nicht erledigten Teil des Verfahrensgegenstands beschränkte. Er kann dann auch die Terminsgebühr nur aus dem Wert des nicht erledigten Teils verdienen.

[222] OLG München JurBüro 1976, 801; OLG Hamm AnwBl 1973, 43; differenzierend: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG, Anh. VI. Gegenstandswert Rn 186 für eine Teilerledigung ohne Erledigungserklärung.
[223] BGH 15.3.1995 – XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089; BGH 25.10.1954 – III ZR 207/51, Rpfleger 1955, 12; vgl. auch OLG München JurBüro 1971, 1031; OLG München JurBüro 1976, 801; OLG Hamm AnwBl 1973, 43.
[224] OLG Hamm AnwBl 1973, 43.
[225] BGH Rpfleger 1955, 12.
[226] BGH 24.2.1967 – V ZR 110/65, NJW 1967, 1131; BGH 16.5.1972 – VI ZR 7/71, NJW 1972, 1520.

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