Rz. 211

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der für die Erwirkung des Versäumnisurteils bereits eine Terminsgebühr nach VV 3104 i.H.v. 1,2 verdient hat, erhält für das Verfahren nach Einspruchseinlegung keine gesonderten Gebühren.

 

Rz. 212

Hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für das Erwirken des Versäumnisurteils lediglich eine reduzierte Terminsgebühr i.H.v. 0,5 nach VV 3105 verdient, so kann ihm im nachfolgenden Einspruchsverfahren nur noch eine restliche Terminsgebühr nach VV 3104 i.H.v. 0,7 erwachsen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. die Unterschiede zwischen der streitigen und nichtstreitigen Verhandlung beseitigt werden sollten.[228] Ferner heißt es in VV 3105, dass unter den dort genannten Voraussetzungen "die Gebühr VV 3104" 0,5 beträgt. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Terminsgebühr nach VV 3104, die jedoch wegen § 15 Abs. 3 nur noch i.H.v. 0,7 geltend gemacht werden kann.

[228] RVG-E v. 7.11.2003, BT-Drucks 830/03, S. 260 zu VV Teil 3.

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