Rz. 209

Ist gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen und gleichwohl für seinen Prozessbevollmächtigten eine volle Terminsgebühr i.H.v. 1,2 nach VV 3104 angefallen, weil die Voraussetzungen für eine Reduzierung nach VV 3105 nicht vorlagen, kann im Einspruchsverfahren keine weitere Terminsgebühr anfallen.

 

Rz. 210

Ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten jedoch erst nach Erlass des Versäumnisurteils mandatiert worden, kann er erst hiernach eine Terminsgebühr unter den Voraussetzungen des Abs. 3 verdienen, weil vorher der nach Abs. 1 erforderliche unbedingte Auftrag fehlte. Sofern ihm der Auftrag erteilt worden ist, nur gegen einen Teil des Versäumnisurteils Einspruch einzulegen, kann ihm eine Terminsgebühr gemäß VV 3104 i.H.v. 1,2 nur aus dem Wert erwachsen, über den nach Einspruchseinlegung noch zu verhandeln ist.

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