Rz. 304

Wird der Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO vom Gericht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller nach Erstattung eines – für ihn ungünstigen – Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren auf die bisher geltend gemachten Ansprüche verzichtet, sind dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO die dem Antragsgegner entstandenen Kosten aufzuerlegen.[380] Das OLG Karlsruhe[381] führt dazu Folgendes aus:

Zitat

"In analoger Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO war im vorliegenden Fall jedoch eine Kostenerstattung auszusprechen. Sinn des § 494a ZPO ist es, dass der Antragsteller, der nach Abschluss des Beweissicherungsverfahrens untätig bleibt, die Kosten des Antragsgegners tragen soll, denn an das Absehen von der Klageerhebung wird die Vermutung geknüpft, dass die Beweissicherung nicht das vom Antragsteller gewünschte Ergebnis brachte, er den Antragsgegner also zu Unrecht mit Beweissicherung überzogen hatte, wofür er deshalb haften soll. In der Kommentierung und auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die gesetzliche Regelung diesen Zweck nur unvollständig erreicht und Lücken aufweist. ... Es ist übereinstimmende Auffassung, dass diese offensichtliche Lücke im Gesetz im Wege der Analogie ausgefüllt werden muss."

[380] OLG Karlsruhe MDR 1996, 1303.
[381] OLG Karlsruhe MDR 1996, 1303.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge