Rz. 121
Ein Beweisaufnahmetermin liegt vor:
▪ | bei einer Beweisaufnahme durch das Prozessgericht gemäß § 355 ZPO |
▪ | bei einer Beweisaufnahme vor dem beauftragten Richter gemäß § 361 ZPO |
▪ | bei einer Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter gemäß § 362 ZPO |
▪ | bei einer Beweisaufnahme durch das gemäß § 365 ZPO hierum ersuchte Gericht. |
Rz. 122
Grundsätzlich soll die Beweiserhebung vom Gericht durch Beweisbeschluss angeordnet werden. Dabei kommt es bei der Bewertung, ob eine Beweisanordnung vorliegt, nicht auf die vom Gericht gewählte Bezeichnung an; maßgeblich ist der objektive Inhalt der getroffenen Anordnung.[130] So kann auch eine bloße Verfügung des Gerichts inhaltlich einem Beweisbeschluss gleichstehen, wenn sie unter Nennung des Beweisthemas eine Zeugenladung beinhaltet.[131] Selbst wenn der Beweisbeschluss völlig fehlt, kann die Terminsgebühr entstehen, wenn objektiv tatsächlich Beweis erhoben wurde.[132]
Rz. 123
Hat das Gericht den förmlichen Beweisbeschluss vergessen und vernimmt dennoch die Parteien zu streitigen Fragen, so ist eine Terminsgebühr entstanden.[133] Ein Beginn der Beweisaufnahme kann möglicherweise auch darin zu sehen sein, dass das Gericht den gemäß § 273 Abs. 2 ZPO geladenen Zeugen im Termin über seine Rechte und Pflichten belehrt und der Zeuge bekundet, dass er keine Angaben machen wolle.[134]
Rz. 124
Nicht erforderlich für die Annahme eines Beweisaufnahmetermins ist es, dass die Beweisaufnahme auch tatsächlich durchgeführt wird. Ausreichend ist es nach dem Wortlaut, dass der Rechtsanwalt in einem Termin erscheint, in dem eine Beweisaufnahme durchgeführt werden soll und er zur Vertretung der Interessen seines Mandanten bereit ist.[135]
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