Rz. 121

Ein Beweisaufnahmetermin liegt vor:

bei einer Beweisaufnahme durch das Prozessgericht gemäß § 355 ZPO
bei einer Beweisaufnahme vor dem beauftragten Richter gemäß § 361 ZPO
bei einer Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter gemäß § 362 ZPO
bei einer Beweisaufnahme durch das gemäß § 365 ZPO hierum ersuchte Gericht.
 

Rz. 122

Grundsätzlich soll die Beweiserhebung vom Gericht durch Beweisbeschluss angeordnet werden. Dabei kommt es bei der Bewertung, ob eine Beweisanordnung vorliegt, nicht auf die vom Gericht gewählte Bezeichnung an; maßgeblich ist der objektive Inhalt der getroffenen Anordnung.[130] So kann auch eine bloße Verfügung des Gerichts inhaltlich einem Beweisbeschluss gleichstehen, wenn sie unter Nennung des Beweisthemas eine Zeugenladung beinhaltet.[131] Selbst wenn der Beweisbeschluss völlig fehlt, kann die Terminsgebühr entstehen, wenn objektiv tatsächlich Beweis erhoben wurde.[132]

 

Rz. 123

Hat das Gericht den förmlichen Beweisbeschluss vergessen und vernimmt dennoch die Parteien zu streitigen Fragen, so ist eine Terminsgebühr entstanden.[133] Ein Beginn der Beweisaufnahme kann möglicherweise auch darin zu sehen sein, dass das Gericht den gemäß § 273 Abs. 2 ZPO geladenen Zeugen im Termin über seine Rechte und Pflichten belehrt und der Zeuge bekundet, dass er keine Angaben machen wolle.[134]

 

Rz. 124

Nicht erforderlich für die Annahme eines Beweisaufnahmetermins ist es, dass die Beweisaufnahme auch tatsächlich durchgeführt wird. Ausreichend ist es nach dem Wortlaut, dass der Rechtsanwalt in einem Termin erscheint, in dem eine Beweisaufnahme durchgeführt werden soll und er zur Vertretung der Interessen seines Mandanten bereit ist.[135]

[130] LG Aachen JurBüro 1975, 1080; OLG Hamm AGS 2000, 169 = JurBüro 2000, 411.
[131] OLG Hamburg JurBüro 1998, 640.
[132] OLG Celle NJW 1970, 477; OLG Frankfurt AnwBl 1979, 32; OLG Nürnberg AnwBl 1972, 132; OLG Düsseldorf JurBüro 1989, 634; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 1041.
[133] OLG Frankfurt JurBüro 1963, 161.
[134] OLG Köln AGS 2000, 240 = MDR 2000, 1099.
[135] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn 40.

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