Rz. 174

Auch Rechtsanwälten von Nebenintervenienten (Streithelfern) erwächst die Terminsgebühr in gleicher Weise wie den für die Parteien am Rechtsstreit beteiligten Prozessbevollmächtigten. Ein vorheriger Beitritt zum Verfahren ist für die Entstehung der Terminsgebühr nicht erforderlich.[207] Denn da die Terminsgebühr nur auf den Verfahrensauftrag und die Wahrnehmung eines Termins, nicht jedoch auf eine (wirksame) Antragstellung abstellt, kann es auch auf einen bereits erfolgten Beitritt nicht ankommen. Im Falle der Nebenintervention fällt eine Terminsgebühr also dann an, wenn der Rechtsanwalt des Nebenintervenienten von diesem mit der Vertretung im Rechtsstreit beauftragt wurde und einen Termin wahrnimmt.[208]

 

Rz. 175

Soweit eine Terminsgebühr auch durch außergerichtliche Gespräche anfallen kann, gilt hier im Grundsatz nichts anderes als für die Prozessbevollmächtigten der Prozessparteien. Für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers kann die Terminsgebühr auch für ein Gespräch anfallen, das auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist und mit dem Prozessbevollmächtigten nur einer Prozesspartei geführt wird. Gleiches gilt naturgemäß im umgekehrten Verhältnis, wenn der Rechtsanwalt einer Prozesspartei ein Gespräch mit dem Rechtsanwalt des Streithelfers führt.

[207] Anders unter Geltung der BRAGO: OLG Koblenz JurBüro 1982, 723; KG AGS 1994, 42.
[208] So auch OLG Düsseldorf AGS 2008, 589. Abzugrenzen ist wiederum die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Gebühr. Da der Anwalt des Nebenintervenienten vor dem Beitritt zum Verfahren noch keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben kann, wird man die Erstattungsfähigkeit in der Regel verneinen müssen.

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