Rz. 297

Die gesamten angefallenen Kosten im Beweisverfahren sind bei der Kostenfestsetzung mit einzubeziehen.[366] Gleiches gilt dann, wenn beide Verfahren dieselben Mängel betreffen und der Streitgegenstand der Hauptsache nur deshalb niedriger ist, weil die Klägerseite mit einem aus den Mängeln resultierenden Schadensersatzanspruch gegenüber einer unbestrittenen Forderung der Beklagtenseite aufgerechnet hat.[367]

 

Beispiel: Der Kläger hat in einem selbstständigen Beweisverfahren zunächst die Mängel und die Mängelbeseitigungskosten an seinem von der Beklagten errichteten Haus feststellen lassen. Der Beklagten stehen aus dem Bauvorhaben noch Restwerklohnansprüche zu. Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens erklärt der Kläger in Höhe des Restwerklohnanspruchs die Aufrechnung mit den festgestellten Mängelbeseitigungskosten und erhebt im Übrigen Klage auf Zahlung der restlichen Mängelbeseitigungskosten. In diesem Rechtsstreit erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit ihrem Restwerklohnanspruch. Der Kläger gewinnt den Rechtsstreit in voller Höhe; die Aufrechnung der Beklagten greift wegen der von dem Kläger vorprozessual erklärten Aufrechnung nicht durch.

In einem derartigen Fall sind die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in vollem Umfang nach der Kostenentscheidung des Hauptverfahrens zu erstatten, da beide Verfahren dieselben Mängel betreffen und der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens nur deswegen niedriger ist, weil der Kläger vorprozessual die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten erklärt hat, die bereits Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens waren. Die Klage konnte wegen der von der Beklagten im Prozess erklärten Aufrechnung nur dann in voller Höhe Erfolg haben, wenn alle Ansprüche des Klägers berechtigt waren, seine vorprozessual erklärte Aufrechnung daher durchgriff, während die von der Beklagten erklärte Aufrechnung aus den gleichen Gründen zurückzuweisen war, da deren Forderung bereits erloschen war.

[366] OLG München JurBüro 1996, 36.
[367] OLG München JurBüro 2000, 39.

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