Rz. 373

Sofern der Prozessbevollmächtigte bereits im Urkunden- oder Wechselprozess im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, bedarf es für das Nachverfahren keiner erneuten Beiordnung. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 119 ZPO für jeden Rechtszug besonders, aber eben für den ganzen Rechtszug. Da der Urkunden- und Wechselprozess mit dem Nachverfahren zwar keine gebührenrechtliche, jedoch eine zivilprozessuale Einheit bildet, erstreckt sich die Prozesskostenhilfe automatisch auf das Nachverfahren.[407]

 

Rz. 374

Wird der Prozessbevollmächtigte hingegen erst im Nachverfahren beigeordnet, stellt sich die Frage, ob er gegenüber der Landeskasse die Verfahrensgebühr in Ansatz bringen kann. War er im Urkunden- oder Wechselprozess noch nicht tätig, kann er die Verfahrensgebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe abrechnen, da diese bei ihm noch nicht angefallen war. Sofern der beigeordnete Prozessbevollmächtigte im Urkunden- oder Wechselprozess bereits als Wahlanwalt tätig war, erhält er die Verfahrensgebühr von der Landeskasse nur bei rückwirkender Bewilligung.

 

Rz. 375

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr für das Nachverfahren muss sich der zu diesem Zeitpunkt erstmals beigeordnete Rechtsanwalt, der im Urkundenprozess als Wahlanwalt tätig war, die bereits verdiente Verfahrensgebühr dann nicht im Hinblick auf die vorgeschriebene Anrechnung entgegenhalten lassen, wenn er diese von seiner Partei nicht erhalten hat.[408]

[407] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3100 Rn 273 f.
[408] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3100 Rn 274.

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