Rz. 308

Es ist zu differenzieren:

Der Rechtsanwalt wird mit der Überprüfung des Gutachtens aus dem selbstständigen Beweisverfahren etc. beauftragt.
Der Rechtsanwalt wird nur mit der Herbeiführung einer Kostenentscheidung beauftragt.
 

Rz. 309

Wird der Rechtsanwalt zwar erst nach Vorlage des Gutachtens beauftragt, allerdings mit der Maßgabe, die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens zu überprüfen, Einwendungen vorzutragen und etwa Ergänzungen zu beantragen, so wird er wohl noch im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens tätig. Für ihn kann daher die Verfahrensgebühr anfallen, die auch grundsätzlich erstattungsfähig ist.

 

Rz. 310

Wird der Rechtsanwalt jedoch erst nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens, d.h. z.B. geraume Zeit nach Vorlage des Gutachtens und Ablauf der in der gerichtlichen Übersendungsverfügung bestimmten Stellungnahmefrist nur noch damit beauftragt, eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO zu erreichen, so fällt nur eine Verfahrensgebühr aus dem Wert des Kosteninteresses an. Die Kosten sind auch in der Regel nicht erstattungsfähig,[388] da es dem Antragsgegner in einem derartigen Fall nur noch um den kostenmäßigen Abschluss des Verfahrens geht. Da er zuvor anwaltlich nicht vertreten war, sind ihm insoweit regelmäßig keine Kosten entstanden, so dass ein Kostenantrag sinnlos ist. War die anwaltliche Tätigkeit aber sinnlos, sind die damit verbundenen Kosten nicht erstattungsfähig. Der insoweit tätige Rechtsanwalt kann jedoch – sofern er seinen Mandanten über die fehlende Erstattungsfähigkeit belehrt hat – die Verfahrensgebühr von diesem fordern.

 

Rz. 311

Hat der Antragsgegner allerdings, ohne anwaltlich vertreten zu sein, Kosten im selbstständigen Beweisverfahren gehabt, also etwa Fahrtkosten, Verdienstausfall etc., dann sind auch die Kosten desjenigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, der auftragsgemäß nur eine Kostenentscheidung herbeiführen soll.

[388] OLG München MDR 2000, 787.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge