Rz. 265

Abs. 5 bestimmt ausdrücklich, dass nur die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Dies bedeutet, dass z.B. die Terminsgebühr nach VV 3104 aus dem selbstständigen Beweisverfahren auch bei nachfolgendem Hauptsacheverfahren anrechnungsfrei bleibt. Gleiches gilt für alle anderen, etwa noch anfallenden Gebühren. Auch die Auslagenpauschale unterliegt nicht der Anrechnung.[309] Die zeitliche Abfolge von selbstständigen Beweisverfahren bzw. Hauptsacheverfahren ist für die Anrechnung nicht entscheidend: Die Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs erfolgt nicht nur dann, wenn das Beweisverfahren nicht dem Hauptsachverfahren vorgeschaltet ist, sondern auch dann, wenn es erst nach Einleitung des Hauptsacheverfahrens durchgeführt wird.[310] Denn Abs. 5 spricht davon, dass der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits "ist oder wird".

[309] N. Schneider, AGS 2004, 265, 267.
[310] So auch Hansens, RVGreport 2008, 347; a.A. N. Schneider (AGS 2008, 384), der in diesen Fällen das Prioritätsprinzip anwendet. Dies ist allerdings mit dem eindeutigen Wortlaut von VV Vorb. 3 Abs. 5 nicht in Einklang zu bringen.

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