Rz. 11

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit. Dies gilt nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren). Die Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verwaltungszwangsverfahren fallen damit neben den Gebühren des Rechtsanwalts in einem vorausgegangenen Verwaltungs- und/oder Nachprüfungsverfahren bezüglich der behördlichen Entscheidung an, die vollstreckt werden soll.

 

Rz. 12

Dies gilt aber nicht in dem Fall, in welchem die Grundverfügung der Behörde zugleich mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden worden ist. Erhebt der Rechtsanwalt gegen einen Bescheid, in welchem Grundverfügung und Androhung des Zwangsmittels verbunden worden sind, Widerspruch, so sprechen die Einheitlichkeit des Lebenssachverhaltes, des Auftrages des Rechtsanwalts sowie der Entscheidung der Behörde gegen die Annahme einer besonderen Angelegenheit. Dementsprechend erhält der Rechtsanwalt in diesem Fall die Gebühren für die Tätigkeit im Verwaltungszwangsverfahren nicht neben den Gebühren für die Tätigkeit in einem vorausgegangenen Verwaltungs- und/oder Nachprüfungsverfahren bezüglich der behördlichen Entscheidung, die vollstreckt werden soll.

 

Rz. 13

Der Rechtsanwalt erhält für eine Tätigkeit in der Verwaltungsvollstreckung die für die Zwangsvollstreckung in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten vorgesehenen Gebühren. Dementsprechend bestimmt Abs. 1, dass im Verwaltungszwangsverfahren VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden ist. Danach erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verwaltungszwangsverfahren nach VV 3309 eine 0,3-Verfahrensgebühr sowie nach VV 3310 eine 0,3-Terminsgebühr.

 

Rz. 14

Die Verfahrensgebühr entsteht für die Tätigkeit im Verwaltungszwangsverfahren, die Terminsgebühr für die Teilnahme an einem von der vollstreckenden Behörde bestimmten Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Der Gesetzgeber hat auf den gesamten VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 in Abs. 1 verwiesen, ohne die Terminsgebühr auszunehmen. Damit findet VV 3310 auch ihre entsprechende Anwendung in der außergerichtlichen Tätigkeit im Verwaltungszwangsverfahren.

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