Rz. 72

Zu beachten ist, dass die Anrechnung gemäß Abs. 4 S. 2 auf einen Gebührensatz von 0,75 begrenzt ist. Diese Grenze greift immer dann, wenn die anzurechnende Geschäftsgebühr über einem Gebührensatz von 1,5 liegt.

 

Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Begrenzung der Anrechnung)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt (Wert: 6.000 EUR). Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren war äußerst umfangreich und schwierig, so dass ein Gebührensatz über der Mittelgebühr (hier 1,8) angesetzt werden kann. Im Widerspruchsverfahren war die Sache dann umfangreich und schwierig, aber durchschnittlich, weshalb von einer 1,5-Geschäftsgebühr auszugehen ist.

Jetzt ist zu beachten, dass die Anrechnung auf maximal 0,75 beschränkt ist (Abs. 4 S. 2).

I. Verwaltungsverfahren

 
1. 1,8-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 6.000,00 EUR)   702,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 722,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   137,18 EUR
Gesamt   859,18 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 6.000,00 EUR)   585,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1, 2 anzurechnen, 0,75 aus 6.000,00 EUR   – 292,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 312,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   59,38 EUR
Gesamt   371,88 EUR
Gesamt I. + II.   1.231,06 EUR

Zu erstatten wären bei erfolgreichem Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung des § 15a Abs. 3 wiederum:

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 6.000,00 EUR)   585,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 605,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   114,95 EUR
Gesamt   719,95 EUR

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