Rz. 72
Zu beachten ist, dass die Anrechnung gemäß Abs. 4 S. 2 auf einen Gebührensatz von 0,75 begrenzt ist. Diese Grenze greift immer dann, wenn die anzurechnende Geschäftsgebühr über einem Gebührensatz von 1,5 liegt.
Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Begrenzung der Anrechnung)
Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt (Wert: 6.000 EUR). Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren war äußerst umfangreich und schwierig, so dass ein Gebührensatz über der Mittelgebühr (hier 1,8) angesetzt werden kann. Im Widerspruchsverfahren war die Sache dann umfangreich und schwierig, aber durchschnittlich, weshalb von einer 1,5-Geschäftsgebühr auszugehen ist.
Jetzt ist zu beachten, dass die Anrechnung auf maximal 0,75 beschränkt ist (Abs. 4 S. 2).
I. Verwaltungsverfahren
1. | 1,8-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 6.000,00 EUR) | 702,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 722,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 137,18 EUR | |
Gesamt | 859,18 EUR |
II. Widerspruchsverfahren
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 6.000,00 EUR) | 585,00 EUR | |
2. | gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1, 2 anzurechnen, 0,75 aus 6.000,00 EUR | – 292,50 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 312,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 59,38 EUR | |
Gesamt | 371,88 EUR | ||
Gesamt I. + II. | 1.231,06 EUR |
Zu erstatten wären bei erfolgreichem Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung des § 15a Abs. 3 wiederum:
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 6.000,00 EUR) | 585,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 605,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 114,95 EUR | |
Gesamt | 719,95 EUR |
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