Rz. 99

Soweit die gezahlten Vorschüsse nicht verbraucht sind, steht dem Auftraggeber ein Rückzahlungsanspruch zu. Häufig wird der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses auf Bereicherungsrecht gestützt. Ein solcher Anspruch dürfte wohl auch gegeben sein, da mit Beendigung des Mandats der Vergütungsanspruch des Anwalts feststeht und daher ein Recht zum Behaltendürfen darüber hinaus gezahlter Vorschussbeträge nicht mehr besteht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch ist jedoch ein "schwacher" Anspruch, da sich der Anwalt gegenüber diesem Anspruch auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann. Zudem bereitet der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch Probleme, wenn (auch) ein Scheinsozius mitverklagt wird, da dieser im Zweifel nicht bereichert sein dürfte. Übersehen wird regelmäßig, dass sich der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses bereits unmittelbar aus dem Anwaltsvertrag ergibt. Ob dabei auf §§ 675, 667 BGB abzustellen ist,[67] erscheint zweifelhaft, da der Vorschuss nicht zur Ausführung des Geschäfts gezahlt wird. Unter diese Anspruchsgrundlage fallen vielmehr insbesondere nicht verbrauchte Gerichtskosten, die der Mandant dem Anwalt an die Hand gegeben hat und die diesem zurückerstattet worden sind, oder auch Fremdgelder, einschließlich einer eventuellen Kostenerstattung, die der Anwalt vereinnahmt hat. Der Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung zu viel gezahlter Vorschüsse ist vielmehr ein allgemeiner vertraglicher Anspruch, der zumindest als Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag folgt. Ebenso wie bei allen anderen Verträgen, etwa beim Werkvertrag, besteht eine Pflicht, nach Ausführung des Auftrags ordnungsgemäß abzurechnen und nicht verbrauchte Vorschüsse zurückzugewähren. Diesem vertraglichen Anspruch kann der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegengesetzt werden. Auch dann, wenn ein Scheinsozius in Anspruch genommen wird, ergeben sich keine Probleme, da es nicht darauf ankommt, ob der Scheinsozius tatsächlich bereichert ist, sondern nur darauf, dass er sich als Vertragspartner behandeln lassen muss und als solcher auf Erfüllung sämtlicher vertraglicher Ansprüche haftet.

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