Rz. 159

In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist des früheren § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. von zwei Kalenderjahren kam eine Verwirkung grundsätzlich nicht in Betracht.[108] Nur dann, wenn ganz besondere Umstände vorlagen, konnte von einer Verwirkung ausgegangen werden. Obwohl die Verjährungsfrist seit dem 1.1.2002 jetzt drei Kalenderjahre beträgt, dürfte auch jetzt nur bei der Schaffung eines besonderen Vertrauenstatbestandes von einer Verwirkung auszugehen sein.

[108] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 8 Rn 37; BGH VersR 1969, 38.

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