Rz. 11

Anwalt und Auftraggeber können über die Fälligkeit der Vergütung eine Vereinbarung treffen. Diese geht dann der Vorschrift des Abs. 1 vor.

 

Rz. 12

Die Vereinbarung einer vorzeitigen Fälligkeit muss nicht den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 entsprechen, da sie nicht zu einer höheren Vergütung führt.[10] Geschuldet bleibt nach wie vor die gesetzliche Vergütung, wenn auch zu einem früheren Zeitpunkt. Zwar ergibt sich für den Anwalt ein Zinsgewinn durch die vorzeitige Zahlung. Dies ist jedoch unbeachtlich, zumal der Anwalt ohnehin jederzeit einen Vorschuss in Höhe der bereits angefallenen und der voraussichtlichen weiteren Vergütung verlangen könnte, was im Ergebnis auf das Gleiche hinauslaufen würde.

 

Rz. 13

Die Vereinbarung einer späteren Fälligkeit als der gesetzlichen ist jederzeit formlos möglich. Berufsrechtliche Bedenken bestehen nicht, es sei denn, das Hinausschieben der Fälligkeit kommt einem Verzicht oder der Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars gleich.

 

Rz. 14

Vereinbart werden können auch bedingte Fälligkeiten, etwa, dass die Fälligkeit an die Zahlung des Gegners oder einen anderen Geldeingang geknüpft wird. Insoweit muss allerdings für den Fall des Nichteintritts der Fälligkeitsbedingung ein endgültiger Zahlungstermin vereinbart sein, da dies anderenfalls einem bedingten Erlass oder einer Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung gleich käme und damit berufswidrig wäre.

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit auf Rückzahlung eines Darlehens stundet der Anwalt dem Mandanten die Honorarforderung bis zum Eingang der Darlehenssumme.

Würde der Mandant den Prozess verlieren oder wäre der Beklagte zahlungsunfähig, würde die Honorarforderung dem Wortlaut nach nie fällig. Ein solcher Fälligkeitsaufschub wäre als Erfolgshonorarvereinbarung berufswidrig.

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