Rz. 108

Die Verjährung der anwaltlichen Vergütung ist nicht unmittelbar im RVG geregelt, sondern im BGB (Ausnahme: Hemmung nach Abs. 2). Mittelbar stützt sich die Verjährung jedoch auf Abs. 1, da der Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist vom Eintritt der Fälligkeit abhängig ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist steht dem Auftraggeber die Einrede der Verjährung zu, so dass der Anwalt seinen Vergütungsanspruch faktisch verliert, wenn diese Einrede erhoben wird (§ 214 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 109

Die Verjährung gilt für alle Vergütungsansprüche des Anwalts, also sowohl für die gesetzlichen Gebühren als auch für vereinbarte Vergütungen[83] sowie für Auslagen, die nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 675, 670 BGB zu erstatten sind.

 

Rz. 110

Ist ungeachtet des Eintritts der Verjährung gezahlt worden, schließt § 214 Abs. 2 BGB eine Rückforderung aus, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das gilt auch für die Vergütung, die von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe an einen Rechtsanwalt ausgezahlt wurde.[84]

[83] BGH 9.12.1982 – III ZR 182/81, NJW 1983, 1047.

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