Rz. 23

War der Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet und kündigt die bedürftige Partei das Mandat, so erledigt sich für ihn der Auftrag i.S.d. Abs. 1 erst mit der Aufhebung seiner Beiordnung.

 

Rz. 24

Für den Pflichtverteidiger erledigt sich der Auftrag i.S.d. Abs. 1, wenn das Gericht seine Bestellung aufhebt. Der Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 3 gegen die Staatskasse wird damit fällig.[17] Ob dies auch für eine Pauschvergütung nach § 51 gilt, ist umstritten. Nach einhelliger Meinung ist zur Bewilligung einer Pauschvergütung eine Gesamtschau erforderlich. Daraus wird von einigen Gerichten gefolgert, dass eine Pauschvergütung erst nach Abschluss der Instanz bewilligt werden könne. Konsequenterweise soll daher die Fälligkeit noch nicht mit der Aufhebung der Bestellung eintreten, sondern erst mit Abschluss der Instanz[18] oder gar erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.[19] Nach anderer Auffassung[20] kann dagegen ausnahmsweise bereits ab der Aufhebung der Bestellung eine Pauschvergütung bewilligt werden, so dass damit bereits Fälligkeit eintritt. Der Unterschied ist bedeutsam, da nach der zweiten Auffassung der Anspruch auf eine Pauschvergütung schon vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder der Instanz verjährt sein kann.

[17] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 8 Rn 10.
[18] OLG Hamburg JurBüro 1991, 233.
[19] OLG Hamm JurBüro 1984, 1843; OLG Hamm AnwBl 1996, 478; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1281.
[20] OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 392; OLG Hamm JurBüro 2001, 309; Mümmler, in: Anm. zu OLG Hamburg JurBüro 1989, 1555; OLG Düsseldorf MDR 1993, 389; im Ergebnis wohl auch OLG Nürnberg JurBüro 1987, 245.

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