Rz. 81

Umstritten ist die Frage der Fälligkeit nach Abs. 1 S. 2, 1. Var., wenn die Verteilung der Kosten der Entscheidung eines anderen Verfahrens folgen soll, ohne dass es noch einer gesonderten Entscheidung über die Kosten bedarf.

 

Beispiel: Die Parteien einigen sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dahin, dass die Kostenverteilung der Kostenentscheidung des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens folgen soll.

Das KG hat in der Begründung seiner Entscheidung[66] zutreffend ausgeführt, eine Kostenentscheidung i.S.d. Abs. 1 S. 2, 1. Var. habe damit noch nicht vorgelegen. Unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt eine ausreichende Kostenentscheidung ist oder nach Abschluss des Hauptverfahrens noch eine Kostenentscheidung nachgeholt werden muss, reicht dies jedenfalls nicht aus, um die Fälligkeit nach Abs. 1 S. 2, 1. Var. herbeizuführen, da über den Umfang der Kostentragungspflicht gerade nicht entschieden worden ist.[67] Es handelt sich nicht um eine Kostenentscheidung, sondern lediglich um deren Aufschub, indem die Entscheidung des anderen Verfahrens auch die Kosten dieses Verfahrens mitregeln soll.

Auch die Entscheidung dieser Streitfrage ist letztlich jedoch vollkommen irrelevant, da bereits die gerichtliche Entscheidung oder der Vergleich zur Hauptsache die Fälligkeit nach Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S. 2, 2. Var. auslösen. Darauf, ob auch der Tatbestand des Abs. 1 S. 2, 1. Var. gegeben ist, kann es also letztlich nie ankommen.[68]

[66] Rpfleger 1984, 625.
[67] KG AnwBl 1984, 625.
[68] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 8 Rn 24.

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