Rz. 99

Die Aufteilung des Restbetrages der gemeinsamen Anwaltskosten, der nach Ausschöpfung aller Erstattungsansprüche für unechte Streitgenossen mit verschiedenen Wertanteilen und unterschiedlichen Erstattungsquoten verbleibt, berechnet sich ebenso wie die Aufteilung bei gleichen Erstattungsquoten nach dem jeweiligen Wertanteil und Teilunterliegen.

 

Beispiel: Im vorstehenden Fall ist A mit 40 % beteiligt und mit 24 % unterlegen (960 Verteilerpunkte), B mit 60 % beteiligt und mit 78 % unterlegen (4.680 Verteilerpunkte). Demnach entfallen von dem ungedeckten Restbetrag der gemeinsamen Anwaltskosten auf A 17 % (960 von insgesamt 5.640 Verteilerpunkten) und auf B 83 % (4.680 von 5.640 Punkten). Diese Quoten sind identisch mit dem prozentualen Anteil des Einzelnen am Gesamtunterliegen aller Streitgenossen und lassen sich auch so ermitteln: A hat mit 2.420 EUR und B mit 11.678 EUR verloren. Insgesamt unterliegen A und B mit 14.098 EUR. Davon entfallen auf A 17 % (2.420 EUR ./. 14.098 EUR) und auf B 83 % (11.678 EUR ./. 14.098 EUR).

Bei einer Abrechnung gemäß Beispiel (vgl. Rdn 97) mit verbleibenden 1.479,91 EUR (2.623,95 EUR Gesamtkosten abzüglich 1.144,04 EUR Erstattung) hätten davon A 251,58 EUR und B 1.228,33 EUR zu übernehmen. Bei einer Abrechnung gemäß Beispiel (vgl. Rdn 98) verblieben nur restliche 1.047,21 EUR, von denen A 178,03 EUR und B 869,18 EUR aufzubringen hätten.

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