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Stehen einem beigeordneten oder bestellten Anwalt Ansprüche gegen die Staatskasse zu, ohne dass ein vorheriger Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, wird auf das Datum der Beiordnung oder der Bestellung abgestellt. Das gilt dann auch, wenn später nachträglich noch ein Auftrag des Mandanten erteilt wird (Abs. 1 S. 5).

 

Beispiel: Der Anwalt ist im Dezember 2020 als Pflichtverteidiger bestellt worden. Im Januar 2021 wird ihm der Wahlanwaltsauftrag erteilt.

Es gilt nicht Abs. 1 S. 1, sondern Abs. 1 S. 3. Maßgebend bleibt der frühere Zeitpunkt der Bestellung. Die spätere Auftragserteilung ist insoweit irrelevant (Abs. 1 S. 5).

 

Beispiel: Der Anwalt ist im Dezember 2020 als Notanwalt gem. § 78 ZPO beigeordnet. Im Januar erteilt ihm der Mandant den Prozessauftrag.

Auch hier gilt nicht Abs. 1 S. 1, sondern Abs. 1 S. 3. Maßgebend bleibt auch hier die frühere Beiordnung (Abs. 1 S. 5).

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