Rz. 28

Abs. 4 enthält keine Bestimmungen über die Ausgestaltung des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (z.B. Form, Frist, Inhalt und Abhilfemöglichkeit). Aus der Gesetzbegründung ergibt sich lediglich, dass Abs. 4 nach dem Vorbild des § 57 den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Justizbehörde regeln soll.[23] Wird das als Verweisung auf das Verfahren nach § 57 angesehen, würde für das Verfahren über § 57 S. 2 der § 62 OWiG gelten.

[23] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 271.

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