Rz. 23
§ 53 findet auf den nach §§ 87e, 53 IRG bestellten Beistand keine Anwendung, da keine Beiordnung i.S.v. § 53 Abs. 1, sondern eine Bestellung vorliegt, und der Rechtsanwalt nicht als Beistand für den in § 53 Abs. 2 enumerativ aufgeführten Personenkreis bestellt worden ist.[19] § 53 Abs. 2 stellt nicht auf den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt, sondern auf den dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellten Rechtsanwalt ab, so dass über § 59a Abs. 3 S. 1 der § 53 Abs. 2 nicht entsprechend anwendbar ist.
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