a) Keine Geltung von § 57, § 62 OWiG

 

Rz. 28

Abs. 4 enthält keine Bestimmungen über die Ausgestaltung des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (z.B. Form, Frist, Inhalt und Abhilfemöglichkeit). Aus der Gesetzbegründung ergibt sich lediglich, dass Abs. 4 nach dem Vorbild des § 57 den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Justizbehörde regeln soll.[23] Wird das als Verweisung auf das Verfahren nach § 57 angesehen, würde für das Verfahren über § 57 S. 2 der § 62 OWiG gelten.

[23] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 271.

b) Bei Beiordnung durch die Staatsanwaltschaft

 

Rz. 29

§ 57 regelt aber nur den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nach §§ 44 ff. in Bußgeldsachen. Insoweit gilt § 62 OWiG. Die von § 59a Abs. 2 und 3 erfassten Verfahren sind aber keine Bußgeldsachen, sondern Strafsachen und Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1, 2 IRG).[24] Bußgeldverfahren sind Verfahren, die sich verfahrensmäßig originär nach dem OWiG richten, nicht aber Verfahren, in denen einzelne Vorschriften des OWiG für entsprechend oder sinngemäß anwendbar erklärt werden.

 

Rz. 30

Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich deshalb nicht nach § 62 OWiG. Maßgebend ist bei der Beiordnung des Zeugenbeistands durch die Staatsanwaltschaft deshalb § 161a Abs. 3 S. 2, 1 StPO.[25] Danach kann gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft i.S.v. § 68b StPO (Beiordnung eines Zeugenbeistands) gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Nach § 161a Abs. 3 S. 3 StPO gelten für das Verfahren die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a StPO jeweils entsprechend.[26] Da nach § 161a Abs. 3 S. 3 StPO für das Verfahren u.a. 306 StPO entsprechend gilt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim Bundesamt für Justiz zu stellen, weil die anfechtbare Entscheidung dort erlassen worden ist. Die von dem nach Abs. 4 S. 2, 3 zuständigen LG getroffene gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 161a Abs. 3 S. 4 StPO unanfechtbar.

[24] Vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, B Vorb. 6.1.1 Rn 15.
[25] Gerold/Schmidt/Burhoff, § 59a Rn 27; vgl. dazu die Kommentierung bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 163a Rn 19 ff.; Burhoff, EV Rn 364 ff.
[26] Vgl. dazu die Kommentierung bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 163a Rn 19 ff.; Burhoff, EV Rn 364 ff.

c) Bei Bestellung durch das Bundesamt für Justiz

 

Rz. 31

Für die Bestellung des Beistandes durch das Bundesamt für Justiz (§§ 87e, 53 IRG) verweist § 53 Abs. 3 IRG auf §§ 137 bis150 StPO mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 StPO. § 161a Abs. 3 StPO ist damit nicht in Bezug genommen. Gleichwohl wird man für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Entscheidungen des Bundesamts für Justiz auch das Verfahren nach § 161a Abs. 3 StPO anwenden können.[27]

[27] Gerold/Schmidt/Burhoff, § 59a Rn 27.

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