Rz. 21

Gemäß § 48 Abs. 6 S. 1 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt bei erstmaliger Bestellung durch das AG die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, also ggf. auch die für die Tätigkeit im Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz angefallene Verfahrensgebühr VV 6100 zuzüglich Auslagen.[18] Bei erstmaliger Bestellung im Rechtsbeschwerdeverfahren durch das OLG (§ 87l IRG) gilt § 48 Abs. 6 S. 2. Der Beistand erhält seine Vergütung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Die Gebühr VV 6100 nebst Auslagen für die Tätigkeit vor dem Bundesamt und die erstinstanzliche Vergütung für das Verfahren vor dem AG zahlt die Landeskasse dann nicht.

[18] Burhoff/Volpert, RVG, B Vorb. 6.1.1 Rn 16.

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