Rz. 57

Dem beigeordneten oder bestellten Anwalt sollte im eigenen Interesse daran gelegen sein, möglichst viele Kostenpositionen der Partei mit in die Abrechnung einzubringen, damit sich die Abzüge bei seinem Beitreibungsrecht infolge gegnerischer Erstattungsansprüche (§ 126 Abs. 2 ZPO) relativieren. Je geringer der Anteil der beitreibbaren Anwaltskosten an den Gesamtkosten der Partei ist, umso weniger werden diese Kosten bei gleichzeitiger Geltendmachung der sonstigen Parteikosten durch eine Aufrechnung belastet (siehe Rdn 50).

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