Rz. 18

Kommt es zu einer Entscheidung, wonach der Gegner die Prozesskosten (ganz oder teilweise) zu tragen hat, so ist ein Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts nach § 126 ZPO zwar entstanden,[18] aber in seinem Fortbestand erst sicher, wenn dieser Titel bestandskräftig wird und der daraus erwachsene Anspruch nicht vor seiner Geltendmachung durch zwischenzeitliche Verfügungen über den konkurrierenden Kostenerstattungsanspruch der Partei wieder untergegangen ist.

[18] Das gilt allerdings nicht für den Sonderfall der Kostenaufhebung (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO), weshalb hier ein Forderungsübergang ausscheidet (OLG Hamm OLGR 2003, 16).

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