Rz. 13

Besteht neben dem Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Partei auch ein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO gegen den erstattungspflichtigen Gegner, so gehen beide Forderungen gleichermaßen und nebeneinander jeweils bis zu derselben Höhe auf die Staatskasse über, wie diese den Anwalt (ohne Deckung) befriedigt. Sie kann beide Forderungen (alternativ oder kumulativ) im jeweils gegebenen Rahmen wahlweise geltend machen. Weder ist sie gehalten, einen dieser Ansprüche vorrangig zu verfolgen, noch bewirkt die Auswahl des einen den Verlust des anderen.

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