Rz. 48
Hingegen stellt sich bei einer Kostenverteilung nach Quoten schon das Problem der Anspruchszuordnung (siehe Rdn 28); beigeordnete Anwälte können einerseits nur "ihre Gebühren und Auslagen" (§ 126 Abs. 1 ZPO) anmelden, die von einem hierauf beschränkten Teilerstattungsanspruch ohnehin nicht voll abgedeckt werden, und zum anderen müssen sie eine Aufrechnung des Gegners mit seinem Teilerstattungsanspruch hinnehmen (§ 126 Abs. 2 ZPO).
Beispiel: Die Partei hat ratenfreie Prozesskostenhilfe und soll 1/3 der Kosten tragen, während der Gegner 2/3 trägt. Die Staatskasse hat die Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 von 720 EUR an den beigeordneten Anwalt gezahlt. Dieser meldet 960 EUR zur Festsetzung an. Der Gegner hat erstattungsfähige Kosten von 1.680 EUR (950 EUR Anwaltskosten und 730 EUR Parteiauslagen).
Gebühren des beigeordneten Anwalts als Wahlanwalt (§ 13) | 960 EUR |
Davon hat der Gegner zu tragen (2/3) | 640 EUR |
Der Gegner kann aufrechnen mit Prozesskosten von 1.680 zu 1/3 | 560 EUR |
Es verbleibt ein Beitreibungsrecht von (Differenz) | 80 EUR |
Aus der Staatskasse hat der Anwalt erhalten | 720 EUR |
Die Summe von | 800 EUR |
ist geringer als der volle Vergütungsanspruch von | 960 EUR |
Damit darf der Anwalt das Beitreibungsrecht auch nach Zahlung der Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 weiterhin für sich beanspruchen, weil ein Forderungsübergang zwar eingetreten, aber für die Staatskasse nicht durchsetzbar ist (Vorrang gem. Abs. 1 S. 2, vgl. Rdn 28). Die Einziehungsbefugnis verbleibt bei dem Anwalt.
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